Beschreibung
Rechtlicher Hinweis zum Einsatz von Arbeitsscheinwerfern:
Um Missverständnissen im Zusammenhang mit Arbeitsscheinwerfern / Zusatzscheinwerfern vorzubeugen erfolgen hier folgende Hinweise:
Die Verwendung von Arbeitsscheinwerfern ist in §52 Abs. 7 STVZO „Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten“ geregelt:
Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Beachten Sie daher Folgendes:
Arbeitsscheinwerfer dürfen nur abseits von öffentlichen Straßen und nicht im Geltungsbereich der StVZO betrieben werden! Achten Sie auf eine Fachgerechte Montage und Kennzeichnung:
Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/ Abblend- und /oder Fernlicht gekoppelt sein
Erforderlich ist stets ein separater Schalter (im Idealfall abgedeckt)
Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrollleuchte
Kennzeichnen Sie im Fahrzeug an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer: Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig!